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- 29 Luglio 2025
Art. 2051 BGB. Durch eine in Verwahrung befindliche Sache verursachter Schaden.
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Artikel 2051 des italienischen Bürgergesetzbuches regelt die Haftung für Sachen, die unter Obhut stehen. Dieser Artikel sieht vor, dass der Inhaber einer Sache für Schäden haftet, die durch diese Sache verursacht werden, es sei denn, er kann nachweisen, dass der Schaden durch ein unvorhersehbares Ereignis (höhere Gewalt) verursacht wurde.
Wortlaut des Artikels 2051 Zivilgesetzbuch
„Jeder ist für den Schaden haftbar, der durch in seiner Verwahrung befindliche Sachen verursacht wird, es sei denn, er beweist, dass Zufall vorliegt.“
Interpretation
- Objektive Haftung: Die Norm begründet eine verschuldensunabhängige Haftung. Das bedeutet, dass der Inhaber für die durch die Sache verursachten Schäden haftet, unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt. Es reicht aus, nachzuweisen, dass der Schaden durch die Sache, die unter der Obhut des Inhabers steht, verursacht wurde.
- Inhaber: Der Inhaber ist die Person, die die Kontrolle und Verwaltung über die Sache hat, auch wenn sie nicht der Eigentümer ist. Der Inhaber hat die Pflicht, darauf zu achten, dass die Sache keine Schäden an Dritten verursacht.
- Höhere Gewalt: Die einzige Entlastung für den Inhaber besteht darin, nachzuweisen, dass der Schaden durch ein zufälliges Ereignis, d.h. ein unvorhersehbares und unvermeidbares Ereignis, verursacht wurde, das außerhalb seiner Kontrolle lag. In diesem Fall ist er von der Haftung befreit.
Anwendungsbeispiele
- Eigentümer eines Gebäudes: Wenn eine Dachziegel von einem Gebäude abfällt und einen Passanten verletzt, könnte der Eigentümer des Gebäudes gemäß Art. 2051 haftbar gemacht werden, es sei denn, er kann nachweisen, dass der Schaden durch ein unvorhersehbares und nicht vermeidbares Ereignis verursacht wurde.
- Autofahrer: Wenn ein auf dem Dach eines Autos transportierter Gegenstand herunterfällt und Schäden verursacht, kann der Besitzer des Autos gemäß Art. 2051 haftbar gemacht werden.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Artikel 2051 eine Haftung vorsieht, die von den Inhabern verlangt, besonders sorgfältig mit den Sachen umzugehen, die unter ihrer Kontrolle stehen, da sie für die Schäden, die diese Sachen an Dritten verursachen, verantwortlich gemacht werden können.